Eingeordnet Faktencheck

Mordlust · #239 Erbitterter Hahnenkampf

„Vollstreckungsverjährungsfrist bei Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren beträgt zehn Jahre"

Erklärung, warum Otto nach Rückkehr nicht verhaftet werden konnte

Beleglage: Hohe Beleglage · Quelle: § 79 StGB (Deutsches Strafgesetzbuch) ↗

Gesprächsanlass: Im Podcast wird erklärt, dass Otto nach seiner Rückkehr nicht verhaftet werden konnte, weil die Vollstreckungsfrist abgelaufen war. Wisst ihr, wie unser Justizsystem mit zeitlichen Grenzen bei der Strafverfolgung umgeht – und warum es solche Fristen überhaupt gibt?
🛡️ Geprüft von Parinhood · Methodik · Unabhängigkeit
Per WhatsApp

Faktencheck mit Confidence-Einschätzung — keine absolute Wahrheit. Quellen und Methodik sind transparent verlinkt.

← Vollständige Einordnung dieser Folge ansehen