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AzubiWissen - Talk und Tipps für die kaufmännische Ausbildung · #194 Mahnungen und außergerichtliches Mahnverfahren – einfach erklärt!

„Ohne dieses gerichtliche Mannverfahren haben wir ne Verjährung von drei Jahren. Und wenn dieses gerichtliche Mann verfahren, dann läuft oder gelaufen ist, dann haben wir dreißig Jahre."

Die Darstellung der Verjährungsdauer bei gerichtlichem Mahnverfahren könnte für Kinder/Jugendliche unklar sein, da sie rechtliche Konzepte wie Verjährung nicht vollständig verstehen können.

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Hinweis, kein Urteil: Diese Stelle kann je nach Kontext (Ironie, pädagogische Absicht) anders wirken. Im Zweifel selbst reinhören.

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